Allgemeine Vertragsbedingungen
- Die angebotenen Arbeiten werden von uns fachgerecht und zügig ausgeführt unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft. Ferner gelten für unsere Bau, Tiefbau und Entsorgungsarbeiten die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die Allgemeine Technische Vorschrift für Abbrucharbeiten (ATV Abbrucharbeiten), die Allgemeinen Bedingungen für Spezialtiefbauarbeiten (AB), die Allgemeinen Technischen Bedingungen für Spezialtiefbauarbeiten (ATB) und die speziellen Technischen Bedingungen für Spezialtiefbauarbeiten (STB). Ein Abdruck der Regelungswerke liegt bei, Ihr Fehlen berührt aber nicht die Wirksamkeit ihrer Vereinbarung. Bei Widersprüchen gehen die nachfolgenden Bedingungen vor, auch vor den Widerspruchsnormen der genannten Regelungswerke.
- Mehrarbeit wird nach noch zu vereinbarenden Preisen abgerechnet, dieses gilt ebenfalls für eventuelle Abstützungen und Verbauarbeiten sowie Giebelbefestigungen, die im Zuge der Arbeiten notwendig werden können.
- Gemeinsame Dachanschlüsse zum Nachbarhaus, die durch den Abbruch aufgehoben werden, hat der Auftraggeber auf seine Kosten wiederherstellen zu lassen.
- Der Auftraggeber trägt allein Sorge dafür, dass die im Arbeitsbereich liegenden Versorgungsleitungen, Entsorgungsleitungen und Fernmeldeeinrichtungen auf seine Kosten entfernt bzw. verlegt werden. Eine Haftung für evtl. Schäden an diesen Einrichtungen kann von uns nur im Rahmen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit übernommen werden und wird andernfalls ausdrücklich abgelehnt. Dies gilt ebenfalls für Gehwegschäden durch Überfahren mit dem Abbruchgerät und Transportfahrzeugen. Für zurückgelassene oder liegengebliebene Gegenstände im Abbruchgebäude bzw. am Abbruchgebäude angebrachte Gegenstände können wir ebenfalls die Haftung nur im Rahmen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit übernehmen. Das gilt auch für unsere Mitarbeiter und erfasst für diese wie für uns alle Verschuldenstatbestände, auch solche aus unerlaubter Handlung.
- Eine Sicherheitsleistung, für die Dauer der Gewährleistungsfrist, die höchstens zwei Jahre beträgt, kann nur nach besonderer Vereinbarung gegeben werden. Sicherheitsleistung für Abbrucharbeiten entfällt grundsätzlich. Eine evtl. zu stellende Sicherheit kann durch eine Bankbürgschaft ersetzt werden.
Allgemeine Bedingungen für die Lieferung und den Einbau von Abwasseranlagen
- Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugänglich gemacht werden. - Umfang der Lieferung/des Einbaus
2.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle des Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.2 Art und Ort des Einbaus, soweit er Gegenstand des Vertrages ist, ergibt sich ebenfalls aus der Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. - Preis, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Betriebsstätte des Lieferers einschließlich Verladung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
3.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener und nicht rechtskräftiger Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. - Liefer- und Einbaufrist
4.1 Die Liefer- und Einbaufrist beginnt mangels besonderer Vereinbarung mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2 Die Liefer- und Einbaufrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung oder Fertigstellung von Einfluss sind.
4.3 Die Einhaltung der Liefer- und Einbaufrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4.4 Der Besteller hat die Bereitstellungskosten zu tragen, wenn aufgrund seines Verschuldens oder dem seiner Erfüllungsgehilfen der Einbau an dem dafür angesetzten Termin nicht erfolgen kann. - Eigentumsvorbehalt
5.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
5.2 Für den Fall des Einbaus sind sich Lieferer und Besteller in Ergänzung zu Ziffer 5.1 darüber einig, dass bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts der Einbaugegenstand allenfalls Scheinbestandteil eines Grundstücks/Gebäudes wird.
5.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Veräußert der Besteller den Liefergegenstand, tritt er hiermit den entstehenden Kaufpreisanspruch gegen den Dritten an den dies annehmenden Lieferer zur Sicherheit ab.
5.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme und Ausbau berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Lieferer kann die Duldung des Ausbaus verlangen.
5.5 Im Fall des Untergangs des Liefer-Einbaugegenstandes tritt der Besteller hiermit etwaige Versicherungsleistungen an den dies annehmenden Lieferer ab. - Haftung für Mängel der Lieferung und des Einbaus
6.1 Für Mängel der Lieferung und des Einbaus hierzu gehört auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften – haftet der Lieferer wie folgt:
6.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
6.3 Zur Wandlung oder Minderung ist der Besteller bei ausschließlicher Lieferung nur berechtigt, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen, unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Für den Fall der Lieferung und des Einbaus setzt die Wandlung oder Minderung eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung seitens des Bestellers voraus, es sei denn, dass sie aus den zuvor genannten Gründen entbehrlich ist. Entsprechendes gilt bei gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen im Falle der Lieferung und des Einbaus.
6.4 Gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche kommen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Betracht. Der Lieferer haftet nicht bei einfacher Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
6.5 Keine Gewähr wird übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten durch den Besteller oder Dritte, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
6.6 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6.7 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. - Haftungsausschluss
Der Lieferer haftet auch bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch, soweit der Lieferer ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat. - Gerichtstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung und Einbau ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.